Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachfolgenden Bedingungen gelten soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde für den gesamten
Geschäftsverkehr mit der Firma Zeilinger und zwar auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich zum Gegenstand des einzelnen
Kaufvertrages gemacht werden. Jegliche Einbeziehung anderer allgemeiner Bedingungen wird abgelehnt. Diese Ablehnung gilt auch
für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich widersprochen worden ist.
Lieferung:
Der Versand der Ware erfolgt, soweit er nicht durch brauereieigene Fahrzeuge vorgenommen wird, auf Gefahr des Kunden ab Abschluß
des Ladevorgangs in unserem Lager. Teillieferungen sind möglich.
Minderlieferungen sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen.
Ist die Firma Zeilinger ohne ihr Verschulden vorrübergehend an der Belieferung des Kunden verhindert, z.B. durch behördliche
Auflagen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Rohstofflieferungen, so ist sie berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist von dem Lieferhindernis unverzüglich zu verständigen.
In diesem Fall ist die Brauerei wahlweise berechtigt, ihre Lieferverpflichtung bzgl. der Vertragsware durch gleichwertige
Erzeugnisse eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit die Lieferung dieser Erzeugnisse für den Kunden zumutbar ist.
Dauert das Lieferhindernis länger als einen Monat und liegen die Voraussetzungen einer Ersatzlieferung nicht vor bzw. ist die
Firma Zeilinger hierzu nicht bereit, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, insoweit vom Vertrag
zurücktreten.
Zahlungsbedingungen:
Sofern keine besonderen Zahlungsvereinbarungen schriftlich getroffen worden sind, gilt grundsätzlich Barzahlung bei Anlieferung
als vereinbart.
Rechnungsbeträge verstehen sich ab Brauerei, rein netto ohne Abzug.
Das gelieferte Produkt bleibt jedoch in jedem Falle bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sonstiger
Forderungen der Firma Zeilinger einschließlich aller Nebenforderungen, Eigentum der Firma Zeilinger; bei Entgegennahme von
Schecks sowie bei Bankeinzug ist deren Einlösungszeitpunkt maßgebend. Bei Zahlungsverzug kann die Firma Zeilinger wieder über die
gelieferten Produkte verfügen. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Zeilinger berechtigt, bankübliche Zinsen und die damit
zusammenhängenden Bankspesen zu berechnen.
Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen; diese müssen bankfähig sein.
Die Firma Zeilinger ist berechtigt, Zahlungen von Kunden und Schulnder wahlweise zur Tilgung von Produktschulden, Krediten,
rückständigen Zinsen und anderen Forderungen der Firma Zeilinger zu verwenden. Die Kunden und Schuldner verzichten somit auf das
Bestimmungsrecht nach § 366/1 BGB. Eine Verrechnungserklärung wird auf Wunsch erteilt. Die von der Firma Zeilinger zugestellten
Rechnungen und Kontoauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 1 Woche Widerspruch erhebt und die Firma
Zeilinger ihn bei Beginn der Frist hierauf gesondert hinweist.
Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der Firma Zeilinger ist nur zulässig mit anerkannten oder rechtskräftigen
festgestellten Forderungen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich auf andere
Lieferungen und Leistungen bezieht als auf die, aus denen das Zurückbehaltungsrecht sachlich abgeleitet wird.
Gewährleistung und Haftung
Unsere Produkte in Form von Getränken sind Lebensmittel, die eine sachgerechte und sorgfältige Behandlung erfordern. Sollten sich
trotz einer solchen Behandlung Qualitätsmängel zeigen, kann der Kunde Ersatz durch einwandfreie Ware verlangen.
Schlägt die Ersatzlieferung fehl, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Kaufpreises zu.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Firma Zeilinger nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Beanstandungen hinsichtlich Liefermenge und Flaschenbruch oder Schäden an Sonstigem müssen sofort bei Empfang der Sendung erhoben werden.
Nicht offensichtliche qualitative Mängel sind gemäß den Anforderungen nach § 377, §378 HGB unverzüglich nach entdecken zu rügen. Bei
Meinungsverschiedenheiten über Mängel entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges für beide Seiten verbindlich ein Gutachten
durch einschlägige für die Brauwirtschaft tätige Institutionen/Untersuchungsstationen. Die Kosten des Gutachtens sind von den
Vertragsparteien entsprechend dem Ergebnis der Begutachtung zu tragen.
Leergut
Kästen, Flaschen, Kartons und sämtliche weitere Gebinde bleiben in jedem Falle Eigentum der Firma Zeilinger. Der verrechnete
Pfandsatz dient lediglich als Sicherheit. Der Pfandbetrag ist bei Lieferung zu entrichten soweit nicht sofortiger Stückguttausch
erfolgt. Fehlendes Leergut ist mit dem Wiederbeschaffungswert - abzüglich eines Abschlages von 10 % neu für alt, gegebenenfalls
unter Anrechnung des geleisteten Pfandes - zu ersetzen. Soweit es sich um Einheitsgebinde, insbesondere Flaschen handelt ist der
Abnehmer verpflichtet, Leergut in gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren.
Der Abnehmer erkennt den jeweils auf der Rechnung ausgedruckten Leergutsaldo als richtig an, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Rechnung Widerspruch erhebt und die Firma Zeilinger hierauf bei Beginn der Frist gesondert hinweist.
Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruches ist der Zugang bei der Firma Zeilinger maßgebend.
Reklamegegenstände
Mögliche dem Kunden seitens der Firma Zeilinger gegen separaten Leihschein zur Verfügung gestellten Reklamegegenstände bleiben
unveräußerliches Eigentum der Firma Zeilinger und sind mit aller dem Gegenstand angepaßten Sorgfalt zu behandeln und zu erhalten
und bei Beendigung der Geschäftsverbindung vollzählig unaufgefordert franko an die Firma Zeilinger zurückzugeben. Mit dem
Zeilingerdekor versehene Trinkgefäße dürfen nicht zum Genuß fremder Produkte verwendet werden. Im Übrigen darf der Kunde von der
Firma Zeilinger entliehene Gegenstände, gleich welcher Art, nur zu dem dafür bestimmten Gebrauch verwenden und keinem Dritten
überlassen.
Verarbeitung von Daten
Die Firma Zeilinger ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zum Zwecke der notwendigen und ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung im Sinne des Datenschutzgesetzes zu Verarbeiten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alles Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist - soweit gesetzlich zulässig (Vergleiche § 8 ZPO) -
der Sitz der Firma Zeilinger.
Der allgemeine Gerichtsstand der Firma Zeilinger ist vereinbart, wenn der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist; wenn der
Kunde seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt; wenn sein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
Änderungen und Ergänzungen vorstehender Bedingungen sowie von Verträgen oder sonstigen zwischen Kunden und der Firma Zeilinger
oder deren Beauftragten zustande gekommenen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich getroffen werden.
Sollte eine Bestimmung vorstehender Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und der
sonstigen getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Auch wiederholt geübte Nachsicht kann in keinem Falle als stillschweigende
Duldung von Verstößen oder Säumnissen aufgefaßt werden und bedingt keine Änderung der vorstehenden Vereinbarungen.
Eheleute handeln gegenüber der Brauerei stets als Gesamtschuldner.